§ 18 SGB VIII:

Der Begleitete Umgang beinhaltet die Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts mit dem Ziel das Recht des Kindes oder des Jugendlichen auf Kontakt zu beiden Elternteilen oder wichtigen Bezugspersonen nach einer Trennung zu wahren.

Reicht eine familienbegleitende ambulante Form der Unterstützung durch eine pädagogische Fachkraft nicht aus, sondern bedürfen die Lebensbedingungen des Kindes oder des Jugendlichen einer grundlegenden Änderung, um das Kindeswohl sicherzustellen, hat das Jugendamt die Aufgabe übernommen, Kinder und Jugendliche beim Kontakt mit dem getrennt lebenden Elternteil zu begleiten. Mittels des begleiteten Umgangs kann unter professioneller Begleitung der Kontakt zu Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen gepflegt und dennoch durch die Fremdunterbringung Entwicklungsdefizite ausgeglichen und die zukünftige Entwicklung so gefördert werden, dass das Kind oder der Jugendliche sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickelt.

Innerhalb unserer Arbeit gilt es Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern bzw. ihren Elternteilen einen geschützten, betreuenden und anleitenden Umgang miteinander zu ermöglichen, um die Beziehung und den Kontakt aufrechtzuerhalten und zu pflegen. Innerhalb dessen wird die Teilhabe des Kindes am sozialen Leben der aktuell nicht betreuenden Person gewährleistet. Das Hauptziel unserer Arbeit besteht darin, durch fachlich fundierte Unterstützung das Konfliktpotential zwischen Eltern bzw. Bezugspersonen zu verringern und sie zu befähigen, den Umgang wieder eigenständig zu gestalten. Die pädagogischen Fachkräfte bieten Hilfestellungen bezüglich Kontaktanbahnung, dem Erhalt oder Aufbau von Vertrauen und Verantwortungsübernahme an.  In unseren Räumlichkeiten gibt es vielfältige Möglichkeiten, begleitete Umgänge durchzuführen.

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